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BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

[ Auszug: (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann vo ... ]